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  • Darlehensvermittler nach § 34c GewO

Der Paragraph 34c der Gewerbeordnung besagt, dass die Tätigkeit von Dalehensvermittlern erlaubnispflichtig ist. Das bedeutet, dass eine Vermittlung von Darlehensverträgen nur möglich ist, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit die entsprechende Genehmigung eingeholt wurde.

  • Versicherungsvermittler nach § 34d GewO

Jeder Versicherungsvermittler benötigt für die Vermittlung, den Abschluss von Versicherungsverträgen sowie für die beratende Tätigkeit hinsichtlich dieser Verträge eine Erlaubnis nach § 34 d der Gewerbeordnung. Des Weiteren muss er sich gemäß § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme in des Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

  • Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO

Um als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein zu können, ist eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung. Mit ihr ist eine Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen sowie die Vermittlung entsprechender Abschlüsse nach § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich.